Konsensualvertrag
Der Konsensualvertrag (auch: Konsensualkontrakt; lat. consensu contrahi) bezeichnete im römischen Recht ein Verpflichtungsgeschäft, das unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Form allein auf übereinstimmendem Willensaustausch (consensus) der Parteien beruhte. Dabei darf nicht im Sinne des modernen Verständnisses auf den deklaratorischen Charakter einer Willenserklärung abgestellt werden, sondern auf das voluntative Element der Entsprechung des inneren Willens, was auch erklärt, warum der Gegenbegriff Dissens (dissensus) mit Irrtum (error) nahezu gleichgesetzt wurde.
Einen Konsens der Parteien verlangten alle Vertragstypen, aber weder bedurfte es beim Konsensualvertrag einer begleitenden Sachübergabe wie beim Realvertrag noch einer Buchung wie beim Litteralvertrag oder einer Wortformel wie beim Verbalkontrakt. Der Konsensualvertrag beruht aber auf dem Gebot der bona fides, einem Vorläufer von Treu und Glauben.
Die Unterschiede der genannten Kontraktformen sind erstmals belegt bei Gaius. Dass der Konsensualkontrakt bereits vor der Zeit des genannten Hochklassikers als geschäftlicher Verpflichtungstyp anerkannt war, ist bereits bei Labeo bezeugt, überliefert wird dies in den spätantiken Digesten.