Lichterführung

Die Lichterführung definiert die Positionslichter von Wasserfahrzeugen, die diese in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang führen müssen. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, muss diese Lichterführung auch in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gesetzt werden. Dabei werden von den Verkehrsteilnehmern Bordlichter in einer bestimmten Anordnung, Farbe und in speziellen Fällen auch Lichterscheinungen wie Funkellichter gezeigt.

In gewissen Fällen ist auch das Führen sogenannter Signalkörper am Tag vorgeschrieben. Da sie ähnlichen Zwecken dienen wie die Lichter, werden sie ebenfalls in diesem Artikel aufgeführt.

Die Lichterführung ist für die Navigation in der Schifffahrt bedeutsam und dient vor allem der Verhütung von Havarien. Seit der Antike ist sie Gegenstand der Gesetzgebung, zuerst im Rhodischen Seegesetz von 740, das für die Kennzeichnung von vor Anker liegenden Schiffen bei Nacht ein weißes Licht vorschrieb. Die Internationale Marinekonferenz in Washington bemühte sich 1889 um eine weltweite Vereinheitlichung der Lichterführung. Dort wurde von den 27 Teilnehmerstaaten eine verbesserte Seestraßenordnung beschlossen. Deutschland setzte sie als Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 und als Verordnung betreffend die Lichter- und Signalführung der Fischereifahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge vom 10. Mai 1897 in Kraft.

Die Lichterführung ist seit 1972 international in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR) festgeschrieben und wird in Deutschland durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bestätigt.

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