Militärrechtswesen im antiken Rom
Dem Militärrechtswesen im antiken Rom fehlte in Zeiten der Republik und in den ersten Zeiten des Prinzipats eine kodifizierte Rechtsordnung in Form eines Militärstrafrechts. Die Legitimation der Rechtsprechung innerhalb der Armee wurde anfänglich, vermutlich aus der alten Form der selbstherrlichen Gewalt des Vaters (patria potestas) gegenüber seinem Hausstand (familia), auf den Feldherrn gegenüber seinen Untergebenen abgeleitet. Gleich dem pater familias, stand dem Imperator zum einen die uneingeschränkte Ermessensfreiheit in der Deliktdefinition und zum anderen die willkürliche Festsetzung der Strafbemessung zu. Diese Generalvollmacht beinhaltete auch die Entscheidung über Leben und Tod.
Konträr zum bürgerlichen Rechtswesen im antiken Rom, das seine verbindliche Fixierung im Zwölftafelgesetz (ius civile) um 450 v. Chr. erfuhr, beruhte die militärische Rechtsprechung zunächst grundsätzlich auf einem frei auslegbaren, ungeschriebenen Gewohnheitsrecht.
Eine gewisse Art von Novellierungen erfuhr die militärische Rechtsprechung im Fortschreiten des Prinzipats. Es wurden Zuständigkeiten und Befugnisse im militärischen Bereich geregelt, die den Gegebenheiten des römischen Weltreiches angepasst wurden. Weiter wurde die Rechtsmaterie methodisch durch Juristen untersucht, um Richtlinien und Anleitungen den Rechtsprechenden an die Hand geben zu können.