Mitarbeitervertretungsgesetz
Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) ist ein Kirchengesetz zur Regelung der Mitarbeitervertretungen in Dienststellen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen.
Basisdaten | |
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Titel: | Kirchengesetz über Mitarbeiter- vertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Kurztitel: | Mitarbeitervertretungsgesetz |
Abkürzung: | MVG-EKD |
Art: | Kirchengesetz |
Geltungsbereich: | Mitarbeiter der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen |
Rechtsmaterie: | Kirchliches Arbeitsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 6. November 1992 (ABl. EKD 1992 S. 445) |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1993 |
Letzte Neufassung vom: | 1. Januar 2019 (ABl. EKD S. 2) |
Letzte Änderung durch: | 11. September 2020 (ABl. EKD S. 199) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. März 2020 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährt ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht, das auch das Arbeitsrecht der Kirchen umfasst. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gelten nicht für kirchliche Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 2 BPersVG).
In der katholischen Kirche wird die entsprechende Regelung als „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)“ bezeichnet. Die Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz ist eine Musterordnung. Sie hat nur empfehlenden Charakter und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. In den (Erz-)Bistümern gilt die Fassung der Mitarbeitervertretungsordnung, die der jeweilige Diözesanbischof verabschiedet hat.