Nötigung (Deutschland)

Die Nötigung ist ein Vergehen gegen Personen, das als Freiheitsdelikt im deutschen Strafrecht in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Durch die Regelung als Straftat soll die Freiheit des Willens von Personen vor Beeinträchtigungen durch Gewalt und Drohung geschützt werden.

Der § 240 des StGB verbietet es, einen anderen mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in verwerflicher Weise zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen zu nötigen. Über die zutreffende Interpretation dieser Beschreibung besteht seit langem Streit, da die Begriffe der Gewalt, des empfindlichen Übels und der Verwerflichkeit unscharf sind. Besonders kontrovers diskutiert wird die Auslegung des Gewaltbegriffs. Die Strafgerichte sind um möglichst effektiven Schutz der Willensfreiheit bemüht und neigen zu einer weiten Auslegung des Gewaltbegriffs. So bewerteten sie etwa Sitzblockaden, die ein passives Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten nach sich ziehen, als Gewalt gegenüber denjenigen, die diese Wege widmungsgemäß benutzen wollen. Diesem Standpunkt wird vielfach vorgeworfen, den Begriff der Gewalt zu überdehnen. Mehrfach hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auslegung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.

Die Nötigung ist strafbewehrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäß § 12 Abs. 2 StGB ist die Nötigung damit ein Vergehen. In schweren Fällen ist eine Bestrafung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 62.566 Fälle des § 240 StGB angezeigt. Die Aufklärungsquote bewegt sich seit vielen Jahren zwischen 80 % und 90 % und liegt damit auf überdurchschnittlich hohem Niveau.

Gewalt wurde bereits im römischen Recht sanktioniert, insbesondere entstanden in der Kaiserzeit Straftatbestände, die Aspekte unter Strafe stellten, die dem heutigen Nötigungstatbestand vorangehen. Diesen entwickelten dann maßgeblich die früheren deutschen Partikularstaaten und das deutsche Strafrecht. Österreich und die Schweiz orientierten sich hieran und formulierten in § 105 StGB beziehungsweise in Art. 181 StGB ähnlich strukturierte Tatbestände.

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