NPD-Verbotsverfahren (2013–2017)

Infolge des Bekanntwerdens des Täterumfelds der Gewalttaten und Morde der rechtsextremen Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) kam es 2012 zu Bestrebungen, ein zweites NPD-Verbotsverfahren in Gang zu setzen, nachdem ein erstes Verbotsverfahren 2003 wegen Verfahrensfehlern eingestellt worden war. Ziel der Antragsteller war es, die Verfassungswidrigkeit der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feststellen zu lassen und damit ein Verbot dieser Partei zu erreichen.

Gemäß Art. 21 des Grundgesetzes obliegt es allein dem Bundesverfassungsgericht, über die Verfassungsmäßigkeit einer Partei zu entscheiden; demnach kann eine verfassungswidrige Partei in Deutschland auch nur vom Verfassungsgericht des Bundes verboten werden.

Im Dezember 2012 beschlossen die deutschen Länder, einen Antrag auf das Verbot der NPD zu stellen und diesen im Zweifelsfall auch ohne Unterstützung von Bundestag und Bundesregierung vorzubringen. An dem im darauffolgenden Jahr eingereichten Verbotsantrag beteiligte sich die Bundesregierung nicht. Im Januar 2017 wies das Bundesverfassungsgericht den Verbotsantrag ab. Zwar sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Partei eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe, sie habe aber nicht das „Potenzial“, die Demokratie in Deutschland zu beseitigen.

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