Online-Durchsuchung in Deutschland
Online-Durchsuchung bedeutet den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf die Festplatte des Computers einer Person mit Hilfe einer während der Internetnutzung installierten Software, eines sogenannten Trojaners (entsprechend in Deutschland auch Bundestrojaner genannt). Die Übermittlung der auf der Festplatte gespeicherten Daten an die Behörde erfolgt heimlich und über einen längeren Zeitraum. Die Online-Durchsuchung gehört zu den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.
Im Strafverfahrensrecht wurde mit § 100b StPO mit Wirkung zum 24. August 2017 eine gesetzliche Grundlage der Online-Durchsuchung geschaffen. 2019 betrug die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Online-Durchsuchungen 12. 2021 wurde er 20 Mal eingesetzt, vor allem wegen Drogendelikten.
Abzugrenzen ist die Online-Durchsuchung von der offenen Durchsuchung des Computers vor Ort beim Beschuldigten nach § 110 Abs. 3 StPO sowie der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) gemäß § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Obwohl die Quellen-TKÜ technisch auf dieselbe Weise (per Hacking) funktioniert, sind im Gegensatz zur Online-Durchsuchung, die eine umfassende Durchsuchung eines Geräts gestattet, die Zugriffsrechte der Behörde bei der Quellen-TKÜ inhaltlich grundsätzlich auf die laufende Kommunikation beschränkt (§ 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1a StPO).
Bei der Quellen-TKÜ dürfen Kommunikationsdaten erfasst werden, bevor diese verschlüsselt werden oder nachdem diese entschlüsselt wurden. Es sollen jedoch darüber hinaus keine Informationen erlangt werden, die nicht auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten erlangt und aufgezeichnet werden können (§ 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1b StPO). Bei der Online-Durchsuchung wird dagegen ein Computersystem umfassend oder gezielt durchsucht, so dass nicht nur Kommunikationsdaten, sondern sämtliche gespeicherten Daten betrachtet werden können wie Chats, hochgeladene Fotos, verfasste Notizen und Webseiten-Verläufe. Daraus lässt sich ein umfassendes Bild des Online-Verhaltens einer überwachten Person zusammensetzen.
Ob dies in der Praxis tatsächlich abgrenzbar ist, ist umstritten.