Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt
Das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt (oder auch „Brüsseler Parlament“; bis 2006 „Rat der Region Brüssel-Hauptstadt“), französisch Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, niederländisch Parlement van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest, ist aus 89 Regionalabgeordneten zusammengesetzt. Der Präsident des Parlamentes ist Rachid Madrane (PS).
Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale Parlement van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest | |
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Basisdaten | |
Sitz: | Brüssel |
Legislaturperiode: | fünf Jahre |
Abgeordnete: | 72 Französische Sprachgruppe 17 Niederländische Sprachgruppe |
Aktuelle Legislaturperiode | |
Letzte Wahl: | 26. Mai 2019 |
Vorsitz: | Rachid Madrane (PS) |
Sitzverteilung: | Regierung (50)
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Website | |
www.parlement.brussels | |
Parlamentsgebäude | |
Die Regionalabgeordneten werden direkt von der Bevölkerung für 5 Jahre in einem einzigen Wahlkreis, der sich über die neunzehn Gemeinden erstreckt, gewählt. Alle belgischen Staatsbürger, die in der Region Brüssel-Hauptstadt domiziliert sind und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, sind wahlberechtigt. Um sich für das Regionalparlament zur Wahl zu stellen, muss man dieselben Bedingungen erfüllen. Die Wahllisten sind einsprachig, d. h. entweder französisch- oder niederländischsprachig. Die Sprache der Wahlliste, auf der eine Person kandidieren will, muss zwingend mit der Sprache, in der der Personalausweis des Kandidaten ausgestellt wurde, übereinstimmen. Dem Wähler werden bei der Wahl alle Listen vorgelegt und er kann frei und geheim entscheiden, ob er für eine französisch- oder niederländischsprachige Liste wählen will. Die letzten Wahlen fanden am 26. Mai 2019 statt.
Innerhalb des Parlamentes gibt es zwei Sprachgruppen, nämlich die französische Sprachgruppe (mit zurzeit 72 Sitzen) und die niederländische Sprachgruppe (mit zurzeit 17 Sitzen). Die Abgeordneten werden je nach der Sprache der Wahlliste, auf der sie kandidiert haben, der einen oder der anderen Sprachgruppe zugeordnet. Die Einteilung in Sprachgruppen hat gewisse Folgen für die interne Organisation des Parlamentes (Vertretung in den Ausschüssen, …). Um Konflikte zwischen den Sprachgruppen vorzubeugen, gibt es die Möglichkeit der „Alarmglocke“, die auf Anfrage einer Dreiviertelmehrheit innerhalb einer Sprachgruppe die parlamentarische Prozedur aussetzt und die Regionalregierung damit beauftragt, innerhalb von 30 Tagen eine Lösung zu finden.
Die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Sprachgruppe hat auch Auswirkungen auf die Vertretung der Brüsseler Abgeordneten im Parlament der Französischen Gemeinschaft Belgiens bzw. im Flämischen Parlament. Die Vertreter dieser beiden Gemeinschaften werden tatsächlich nicht direkt von der Bevölkerung gewählt, sondern setzen sich aus allen wallonischen bzw. flämischen Regionalabgeordneten einerseits, und gewissen Abgeordneten des Brüsseler Parlamentes der französischen bzw. (eventuell) der niederländischen Sprachgruppe andererseits zusammen. Im Parlament der Französischen Gemeinschaft sind somit neben den 75 wallonischen Regionalabgeordneten auch 19 Brüsseler Abgeordnete vertreten, die von der französischen Sprachgruppe des Brüsseler Parlamentes bestimmt werden. Für das Flämische Parlament gelten seit 2001 andere Regeln, da es zusammengestellt ist aus den 118 direkt gewählten flämischen Regionalabgeordneten und aus 6 Abgeordneten, die „ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt haben müssen und dort direkt in dieser Eigenschaft […] gewählt wurden“. Diese sechs Abgeordneten gehören also nicht zwangsläufig dem Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt an. Des Weiteren gibt es in Flandern für die Flämische Gemeinschaft und für die Flämische Region nur ein einziges Parlament. Somit sind die besagten sechs Abgeordneten nicht stimmberechtigt, wenn das Flämische Parlament sich mit rein regionalen Zuständigkeiten befasst. Da sowohl die Französische als auch die Flämische Gemeinschaft über eine „konstitutive Autonomie“ verfügen, sind sie befugt, die Zusammensetzung ihrer Parlamente mittels eines Sonderdekretes (Zweidrittelmehrheit) zu ändern; in diesen Fällen muss jedoch immer das Verhältnis 19/75 bzw. 6/118 als parlamentarische Vertretung der Region Brüssel-Hauptstadt beibehalten werden.
Die legislativen Beschlüsse des Parlamentes werden „Ordonnanzen“ genannt. Auch wenn Ordonnanzen im Prinzip denselben gesetzgeberischen Wert wie ein föderales Gesetz oder ein Dekret der anderen Gemeinschaften und Regionen besitzen, unterscheiden sie sich in einem bestimmten Punkt doch ganz wesentlich von diesen: Sie unterliegen der Kontrolle der gewöhnlichen Gerichte und Gerichtshöfe, die die Anwendung einer Ordonnanz verweigern können, wenn diese die Bestimmungen des Sondergesetzes über die Brüsseler Institutionen verletzt. Normalerweise ist diese Befugnis der judikativen Macht nur auf Erlasse und Verfügungen (der Exekutive) begrenzt. Die gewöhnlichen Gerichte und Gerichtshöfe kontrollieren somit die Verfassungsmäßigkeit der Ordonnanzen „parallel“ zum Verfassungsgerichtshof, der alle Gesetze, Dekrete und auch Ordonnanzen wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklären kann.