Privatzahnarzt

Ein Privatzahnarzt ist ein niedergelassener Zahnarzt, der nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Im Gegensatz zum Vertragszahnarzt (Kassenzahnarzt) hat er keinen Kassenarztsitz und keine Zulassung einer kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Ein Privatzahnarzt behandelt alle Patienten unabhängig von ihrem Versicherungsstatus. Allerdings erstatten die gesetzlichen Krankenkassen – auch bei Notfällen – keine Behandlungskosten. Bei Privatpatienten, Beihilfeberechtigten und Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung richtet sich die Erstattung nach dem Versicherungstarif.

Grundlage der Abrechnung von Leistungen durch einen Privatzahnarzt ist immer die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Dies folgt aus § 612 BGB, wonach bei Bestehen einer Taxe – die GOZ gilt als Taxe – diese anzuwenden ist. Er unterliegt insbesondere dem § 1 Abs. 2 GOZ:

Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Leistungen „auf Verlangen“ sind z. B. rein kosmetische Maßnahmen (Bleaching, Glitzersteinchen...). Diese werden nicht von Versicherungen übernommen.

Darüber hinaus unterliegt der Zahnarzt einer Berufsaufsicht. Grundlage ist hierfür die Berufsordnung der Zahnärztekammer, der er kraft Gesetzes (Heilberufe-Kammergesetz) angehören muss.

Der Privatzahnarzt muss seine Niederlassung der zuständigen Zahnärztekammer bekannt geben. Darüber hinaus muss er beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet sein. Der Privatzahnarzt gehört in Deutschland zu den freien Berufen, ebenso wie er in Österreich zu den freien Berufen gehört.

In Deutschland gibt es ca. 500 Privatzahnärzte (Stand 2012).

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