Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen. Rechtsgrundlage für den Erlass ist § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

Basisdaten
Titel:Gebührenordnung für Zahnärzte
Abkürzung: GOZ
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe,
Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2123-5
Ursprüngliche Fassung vom: 18. März 1965
(BGBl. I S. 123)
Inkrafttreten am: 1. April 1965
Letzte Neufassung vom: 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2316)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1988
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 5. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2661)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2012
(Art. 3 VO vom 5. Dezember 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die GOZ ist für alle Zahnärzte in Deutschland bei der Honorarfindung bindend, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 GOZ). Dies betrifft vor allem diejenigen vertragszahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (Kassenpatienten), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) und nicht mit den Patienten direkt, sondern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet werden.

Zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des SGB V hinausgehen, werden dem Kassenpatienten durch den Vertragszahnarzt entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.

Da ca. 90 % der Patienten in Deutschland gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10 % Privatpatienten, darunter etwa die Hälfte beihilfeberechtigte Beamte sowie deren Ehepartner und Kinder).

Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und somit nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen ausschließlich mit nach den Vorschriften der GOZ erstellten Privatliquidationen ab.

Ärztliche Leistungen für Privatpatienten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

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