Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

In einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, kurz Regierungskonferenz genannt, werden Änderungen an den Verträgen verhandelt und vereinbart, auf deren Basis die Europäische Union beruht. Die Rechtsgrundlage für ein solches ordentliches Vertragsänderungsverfahren findet sich in Art. 48 EU-Vertrag.

Eine Regierungskonferenz wird vom Präsidenten des Europäischen Rates einberufen, wenn der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit beschließt, eine vorgeschlagene Änderung zu prüfen. Seit dem Vertrag von Lissabon ist vorgesehen, dass der Regierungskonferenz ein Konvent, bestehend aus Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission, vorgeschaltet wird, der im Konsensverfahren eine Empfehlung hinsichtlich der Vertragsänderung erarbeiten soll. Von der Einberufung eines Konvents kann mit Zustimmung des Europäischen Parlaments abgesehen werden, wenn die Einberufung eines Konvents im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Vertragsänderungen nicht gerechtfertigt wäre.

Die eigentliche Entscheidungsbefugnis verbleibt jedoch bei der Regierungskonferenz. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich bei Regierungskonferenzen zur Änderung der Verträge nicht um eine einzelne Tagung oder Besprechung (Konferenz), sondern um eine monatelange Abfolge von Gesprächen, Treffen und Verhandlungen zwischen hohen Beamten, Ministern und Regierungschefs. Sobald eine Einigung erzielt wurde, schließen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Tagung des Europäischen Rates einen völkerrechtlichen Vertrag, in dem die vereinbarten Änderungen enthalten sind. Der Vertrag tritt in Kraft, nachdem er von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.

Abgesehen von Fällen, in denen ein vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren vorgesehen ist, sowie im Rahmen einer Erweiterung der Europäischen Union ist für alle Vertragsänderungen das ordentliche Vertragsänderungsverfahren einzuhalten.

Weiters werden auch die Richter des Gerichts der Europäischen Union sowie die Richter und Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs jeweils in einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ernannt, da die Richter gemäß den Art. 253 und 254 AEU-Vertrag „von der Regierungen […] im gegenseitigen Einvernehmen […] ernannt“ werden und nicht etwa vom Rat der Europäischen Union.

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