Vertrag über die Europäische Union

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) ist der Gründungsvertrag der Europäischen Union (EU). Zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet er, ausdrücklich als die Verträge (siehe hierzu Die Verträge (EUV/AEUV)) zu bezeichnen, die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU. Bisweilen werden diese Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Der EU-Vertrag wurde am 7. Februar 1992 in Maastricht abgeschlossen und ist deshalb in seiner ursprünglichen Version auch als Vertrag von Maastricht bekannt. Er trat am 1. November 1993 in Kraft und erfuhr später mehrere Änderungen, nämlich durch

Er besteht aus 55 Artikeln, in denen insbesondere die Bestimmungen zu den demokratischen Grundsätzen der Europäischen Union, zu ihren Organen und zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik niedergelegt sind. Die weiteren Regelungen über die Funktionsweise der EU finden sich im weitaus umfangreicheren AEU-Vertrag. Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig und ergänzen sich gegenseitig. Ihre geplante Zusammenlegung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa scheiterte 2005 an der Ablehnung bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden (siehe Vertrag über eine Verfassung für Europa).

Der EU-Vertrag ist in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst und in jeder Sprachversion gleichermaßen rechtsverbindlich.

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