Schranke (Recht)

Der Rechtsbegriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Einschränkung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik.

Die Notwendigkeit der „Rechtsschranke“ erklärt sich wie folgt: In zahlreichen Fällen wird ein Grundrecht nach dem Gesetzeswortlaut umfassend garantiert, beispielsweise das Eigentum in Art. 14 GG. Gleichzeitig muss das Recht aber dort seine Grenzen finden, wo es die Rechte Anderer beeinträchtigt. Daher behält sich der Gesetzgeber in einem sogenannten Schrankenvorbehalt regelmäßig vor, soweit nötig den Umfang des Rechtes durch Gesetze einzuschränken, damit jedermann gleich viel von seinem Recht hat. Dabei muss er selbst jedoch stets seine ursprüngliche Garantie des Rechtes im Auge behalten. Diese bildet die sogenannte „Schranken-Schranke“, das heißt die Beschränkung darf nicht so weit gehen, dass von dem Wesensgehalt eines Grundrechts nichts mehr übrig bleibt und dieses leerläuft.

Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken:

  • Gesetzesvorbehaltsschranke
Bei einem Gesetzesvorbehalt darf in ein Recht auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden; z. B. in das Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt stellt der Wortlaut des betreffenden Grundrechts besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz; z. B. in Art. 5 Absatz 2 GG
  • Verfassungsunmittelbare Schranke
Eine verfassungsunmittelbare Schranke liegt vor, wenn das Grundrecht selbst eine Einschränkung des Schutzbereichs enthält. Hierbei können zugleich Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein, insofern die Ausübung eines anderen Grundrechtes – bspw. die allgemeine Handlungsfreiheit – über den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts hinaus vorliegt; wie z. B. in Art. 8 GG („friedlich und ohne Waffen“).
  • Verfassungsimmanente Schranke
Bei Grundrechten, die ihrem Wortlaut nach ohne Vorbehalt gewährt werden, sind Eingriffe dennoch möglich, insofern bei deren Ausübung gleichrangige Verfassungsnormen kollidieren. So gilt z. B. das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit, als bei der Ausübung nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Ist ein Grundrecht (wie z. B. Artikel 2 Abs. 1 GG) in dreifacher Hinsicht eingeschränkt, wird dies als Schrankentrias bezeichnet.

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