Schutzklausel und Ausgleichsfaktor
Schutzklausel (umgangssprachlich Rentengarantie) und Ausgleichsfaktor (umgangssprachlich Nachholfaktor) sind, neben der Rentenanpassungsformel und der Niveausicherungsklausel, Teil der Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung. Sie legen unter bestimmten Bedingungen eine von der Rentenanpassungsformel abweichende Rentenanpassung fest. Gesetzlich verankert sind sie in § 68a SGB VI.
Die Schutzklausel greift immer dann, wenn sich aus der Rentenanpassungsformel eine Kürzung der Renten ergibt, genauer des aktuellen Rentenwerts. Die Bruttorenten (der Rentenwert) bleiben unverändert. Die rechnerische Kürzung gemäß der Rentenanpassungsformel wird zum Ausgleichsbedarf, um die unterlassene Rentenkürzung später nachzuholen. Besteht bereits Ausgleichsbedarf, wird dieser entsprechend weiter erhöht. Der Ausgleichsfaktor greift immer dann, wenn ein Ausgleichsbedarf besteht und die Rentenanpassungsformel eine rechnerische Rentenerhöhung ergibt. Der Ausgleichsbedarf kürzt dann die rechnerische Rentenerhöhung auf die Hälfte, maximal aber um den Ausgleichsbedarf. Kann der Ausgleichsbedarf nicht vollständig von der Rentenerhöhung abgezogen werden, bleibt der restliche Ausgleichsbedarf bestehen und wird mit Rentenerhöhungen in späteren Jahren verrechnet.
Schutzklausel und Ausgleichsfaktor gelten dabei jeweils unabhängig für den aktuellen Rentenwert und den aktuellen Rentenwert (Ost). Insoweit wird auch der Ausgleichsbedarf für Ost und West unabhängig festgelegt und entsprechend verrechnet.
Die Ermittlung von Ausgleichsbedarf und die Anwendung des Ausgleichsfaktors sind bis 30. Juni 2026 ausgesetzt (vgl. Abschnitt Niveausicherungsklausel).