Senatus consultum Macedonianum

Das Senatus consultum Macedonianum ist ein unter Vespasian im ersten Jahrhundert n. Chr. ergangener Beschluss des römischen Senats. Dieter Medicus vermutet, dass er 47 n. Chr. erlassen worden war.

Der Rechtsakt regelte, dass an Haussöhne keine Darlehen ausgekehrt werden durften. Hintergrund des Konsults war, dass Mitglieder des dem Familienoberhaupt unterworfenen Hausverbandes regelmäßig zwar geschäftsfähig, nicht aber rechtsfähig waren. Außerdem waren sie regelmäßig vermögenslos. Mit dem Beschluss sollte unterbunden werden, dass Gläubiger und gleichermaßen Schuldner des Gewalthabers auf dessen Tod spekulierten, weil das Hauskind nach Ableben des Hausherrn dann zur Rückgewähr des Darlehens imstande sein würde. Der Überlieferung nach, folgte der Beschluss einem aktuellen Anlass; ein Haussohn hatte seinen Vater getötet, weil er von eigenen Gläubigern bedrängt worden war.

Zuwiderhandlungen wurden so geahndet, dass das Darlehen selbst nach dem Tod des Hausherrn nicht zurückgezahlt zu werden brauchte. Dabei stand nicht vornehmlich der Schutz des Haussohnes vor Übervorteilung im Vordergrund, vielmehr sollten die Hausherren selbst geschützt werden, die sich ansonsten aufdringlicher Gläubiger zu erwehren gehabt hätten. Ausnahmen bildeten Mitgift-Bestellungen des Haussohnes. Sofern er diese für seine Tochter tätigte, lag das außerhalb des Anwendungsbereiches der Regel dann, wenn eine rechtzeitige Erreichbarkeit des Hausherrn nicht gewährleistet werden konnte (Gedanke des „favor dotis“ = Vorrang der Aussteuer). Musste die Normverletzung durch den judex erst bewiesen werden, gab der Prätor der exceptio SCti. Macedoniani (in Form einer Einrede) statt.

Nahezu zeitgleich erging ein weiteres Verbot, das Senatus Consultum Velleianum. Auch dieses Verbot regelte wirtschaftspolitische Familienangelegenheiten. Im Rahmen des SC Velleianum wurden die Gerichte dazu angehalten keine Verhandlungen zuzulassen, die gegen Frauen gerichtete Ansprüche zum Gegenstand hatten, wenn diese aus Verbindlichkeiten herrührten, die der Absicherung von gegen die Ehemänner gerichtete Forderungen dienten.

Ausweislich der Forschungen Ernst Levys und Max Kasers soll Haussöhnen in der Spätantike eine begrenzte Selbständigkeit bei der Ausübung von Darlehensgeschäften zugestanden worden sein. Kaser klassifiziert das SC Macedonianum gar als lex imperfecta, denn der Senat habe sich mit einem Verbotsausspruch begnügt und über die Regelung zur Rückzahlungspflicht hinaus, keinerlei Sanktionen angeordnet.

Unter Verweis auf eine pomponische Stelle in den iustinianischen Digesten, deutet Kaser auf die zunehmende Bedeutung von Senatskonsulten hin. Er meint feststellen zu können, dass die aus republikanischen Zeiten so bedeutsamen leges, sehr streitig wurde die Frage der Durchsetzbarkeit von Senatuskonsulten (legis vicem optinere) diskutiert, funktionell letztlich wohl zurückgedrängt wurden. Unter Hadrian konnte mittels Senatuskonsulten gar in die Zwölftafelgesetzgebung eingegriffen werden (SC Tertullianum).

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