Senatus consultum Velleianum
Das Senatus consultum Velleianum ist ein auf Antrag eines eponymen (namengebenden) Konsuls Mitte des ersten Jahrhunderts, wohl 46 n. Chr., ergangener Beschluss des römischen Senats. Durch ihn wurden die Gerichte angehalten, gegen Frauen gerichtete Ansprüche nicht zur Verhandlung zuzulassen, wenn diese aus Verbindlichkeiten herrührten, die der Absicherung von gegen Männer gerichteten Forderungen (zumeist Ehemänner) dienten (pro aliis reas fieri). Typischerweise lagen Interzessionen aus Darlehen (mutuum) oder Bürgschaft (sponsio, später fideiussio) zugrunde.
Der vellejanische Senatsbeschluss diente dem geschlechtsspezifischen Schutz der Frau. Ohne das senatorische Verbot hätte sich der Beklagte unterschiedlichen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt gesehen, je nachdem ob der Geldbetrag bestimmt oder nur bestimmbar war. Geltend gemacht wurde die Undurchsetzbarkeit der Forderung mittels haftungsausschließender Einrede; zwar war das Interzessionsgeschäft der Frau nach ius civile gültig, aber vollständig entkräftbar.