Unterbringungsgesetz (Österreich)
Das Unterbringungsgesetz (UbG) regelt in Österreich die Unterbringung, das heißt die (in der Regel unfreiwillige) Aufnahme und Behandlung psychisch Kranker in einer Abteilung für Psychiatrie eines Krankenhauses oder einer Krankenanstalt für Psychiatrie, wo sie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Sowohl die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung, die Rechte der untergebrachten Personen und die Befugnisse der behandelnden Ärzte als auch das Verfahren sind seit dem 1. Jänner 1991 in diesem Gesetz (BGBl. Nr. 155/1990) geregelt. Dieses trat damit an die Stelle der Bestimmungen der Entmündigungsordnung über die Anhaltung in „geschlossenen Anstalten“, die seit 1916 gegolten hatten.
Basisdaten | |
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Titel: | Unterbringungsgesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten |
Abkürzung: | UbG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Erwachsenenschutzrecht |
Fundstelle: | BGBl. Nr. 155/1990 |
Datum des Gesetzes: | 1. März 1990 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1991 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 131/2017 |
Gesetzestext: | ris.bka |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Da die Unterbringung eine Einschränkung des Rechtes auf persönliche Freiheit bedeutet, muss sie durch ein Gericht überprüft werden. Die Unterbringung ist generell von der gerichtlich angeordneten Unterbringung im Maßnahmenvollzug zu unterscheiden. Letztere bezieht sich ausschließlich auf straffällig gewordene Personen sowie deren Anhaltung in speziell eingerichteten und gesicherten Justizanstalten.