Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (auch Art. 15a-Vereinbarung oder 15a-Vereinbarung) ist in Österreich eine vom Bund mit den Ländern oder von den Ländern untereinander geschlossene Vereinbarung.
Art. 15a Abs. 1 B-VG sieht vor, dass Bund und Länder Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen können. Art. 15a Abs. 2 B-VG sieht vor, dass die Länder untereinander solche Vereinbarungen über ihren selbständige Wirkungsbereich abschließen können. Diese Vereinbarungen sind das innerstaatliche Pendant zu völkerrechtlichen Verträgen. Insbesondere gelten gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sinngemäß.
Analog den völkerrechtlichen Verträgen bedürfen auch die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG einer Ratifikation im Nationalrat (gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG) und in den Landtagen (gemäß den Landesverfassungen), wenn sie auch die Organe der Gesetzgebung binden sollen. Anderes als völkerrechtliche Verträge werden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf Bundesebene nicht vom Bundespräsidenten, sondern von der Bundesregierung oder den zuständigen Bundesministern abgeschlossen.