Verfall (deutsches Recht)
Der Verfall war ein strafrechtliches Instrument zur Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände. Er zielte generalpräventiv darauf, jedem Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten entgegenzuwirken. Dies geschah, indem vergleichbar dem Kondiktionsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch die aufgrund eines Rechtsverstoßes herbeigeführte Fehlerhaftigkeit der Güterzuordnung korrigiert und dem Verfallsadressaten (Täter) der durch eine solche Tat zugeflossene Vorteil genommen wurde.
Als präventiv-ordnende Maßnahme war der Verfall im Unterschied zur Geldstrafe keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme, sondern ein Rechtsinstitut sui generis. Er war nicht auf die Zufügung eines Übels, sondern auf die Beseitigung eines Vorteils gerichtet, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte. Die Anordnung des Verfalls erfolgte als unselbstständiger Teil des von Amts wegen ergehenden Urteils oder Strafbefehls.
Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurden die Regelungen des Verfalls in §§ 73 ff. StGB zum 1. Juli 2017 abgeschafft und mit den Regelungen zur Einziehung zusammengeführt.