Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die seit ihrer Neufassung von 2016 der Umsetzung des Pakets zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts dient. Dieses umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich seitdem aus § 113 und § 114 Abs. 2 GWB.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge |
Kurztitel: | Vergabeverordnung |
Abkürzung: | VgV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 57a Abs. 1 und Abs. 2 HGrG idF. des G vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1928) |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Kartellrecht |
Fundstellennachweis: | 703-5-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 321) |
Inkrafttreten am: | 1. März 1994 |
Letzte Neufassung vom: | 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
18. April 2016 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691, 1698) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
2. August 2021 (Art. 4 G vom 9. Juni 2021) |
GESTA: | J040 |
Weblink: | Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624-715), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften vom 7.2.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Vergabeverordnung regelt das einzuhaltende Verfahren bei der dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen (§ 1 VgV), die in eigenen Verordnungen geregelt sind.