Verordnung gegen Volksschädlinge
Die Verordnung gegen Volksschädlinge, gemeinhin als Volksschädlingsverordnung (VVO) bezeichnet, wurde vier Tage nach Beginn des Zweiten Weltkriegs am 5. September 1939 erlassen und sollte der Justiz des nationalsozialistischen Deutschland ein wirksames Instrument zum Schutz der „inneren Front“ zur Verfügung stellen. Die einzelnen Tatbestände und Strafrahmen waren hierbei bewusst äußerst weit gefasst, so dass auch für sehr geringfügige Taten die Todesstrafe verhängt werden konnte.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung gegen Volksschädlinge |
Kurztitel: | VVO |
Art: | Reichsverordnung |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Erlassen am: | 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) |
Inkrafttreten am: | 5. September 1939 |
Außerkrafttreten: | 4. Februar 1946 Kontrollratsgesetz Nr. 11 |
Weblink: | RGBl. I S. 1679 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Neben der VVO wurden eine Reihe weiterer Kriegsverordnungen erlassen, zum Beispiel
- die „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ (1. September 1939 (RGBl. I. S. 1683))
- die „Kriegswirtschaftsverordnung“ (4. September 1939 (RGBl. I. S. 1609ff))
- die „Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes“ (25. November 1939 (RGBl. I. S. 2319)) und
- die „Verordnung gegen Gewaltverbrecher“ (5. Dezember 1939 (RGBl. I. S. 2378)).
Die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ war schon im August 1938 ausgefertigt worden und mit Verkündung im Reichsgesetzblatt am 26. August 1939 in Kraft getreten.
Die einzelnen Straftatbestände der Volksschädlingsverordnung umfassten „Plünderung im frei gemachten Gebiet“ (§ 1 VVO), „Verbrechen bei Fliegergefahr“ (§ 2 VVO) und „Gemeingefährliche Verbrechen“ (§ 3 VVO) und konnten alle mit dem Tod bestraft werden.
Besondere Bedeutung kam § 4 VVO „Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafschärfung“ zu: Hierdurch konnte jede beliebige Straftat mit dem Tod bestraft werden, wenn diese unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Krieges begangen wurde. Diese Konstruktion gab der Justizwillkür freie Hand. In der Gerichtspraxis bestimmte sich die Strafe nur noch begrenzt anhand der jeweiligen Tat. Mindestens genauso relevant für die Strafzumessung waren die abschreckende Wirkung des Urteils und die Beurteilung der Täterpersönlichkeit. Die juristische Begründung hierfür war die Tätertypenlehre, deren Hauptanwendungsfeld in der Rechtspraxis die Volksschädlingsverordnung war. Maßgeblich für eine Verurteilung aufgrund der Volksschädlingsverordnung war hiernach die richterliche Entscheidung darüber, ob eine Person dem Typus des „Volksschädlings“ entspricht.