Vorbewährung
Die Vorbewährung ist eine – nur im Jugendstrafrecht mögliche – Form, eine verhängte Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Entscheidung wird anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht im Urteil ausgesprochen (§ 56 StGB), sondern im Urteil vorbehalten und ergeht spätestens neun Monate nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss.
Die Vorbewährung war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt, wurde aber aus § 57 Abs. 1 und 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) abgeleitet. Am 6. Juli 2012 hat der Bundesrat einer Gesetzesvorlage des Bundestages zugestimmt, wodurch die Vorbewährung mit Wirkung zum 7. Oktober 2012 einer ausdrücklichen Regelung in den § 61 bis § 61 b JGG zugeführt wurde.
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