Strafaussetzung zur Bewährung

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist im Allgemeinen Teil des deutschen Strafgesetzbuchs bei den Rechtsfolgen der Tat geregelt (§§ 56 ff. StGB). Formell lässt die Strafaussetzung zur Bewährung den Schuld- und Strafausspruch bestehen. Nur die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird ausgesetzt. Zu unterscheiden ist zwischen der bedingten Verurteilung gem. § 56 StGB (Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe) und der Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe gem. § 57, § 57a oder § 57b StGB.

Eine besondere Form ist die Vorbewährung als Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß §§ 61 ff. Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Vergleichbare Rechtsinstrumente sind im österreichischen Strafrecht die bedingte Strafnachsicht und im schweizerischen Strafrecht die bedingte Strafe.

Im US-amerikanischen Strafrecht spricht man von Probation (Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe) und Parole (Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung).

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