Bedingte Strafe (Schweiz)
Unter bedingter Strafe wird im schweizerischen Strafrecht die Entscheidung eines Gerichts verstanden, eine verhängte Strafe für eine bestimmte Zeit (Probezeit) nicht oder nur zum Teil zu vollstrecken. So wird entweder die gesamte Strafe oder ein Teil davon aufgeschoben. Während der Probezeit hat der Verurteilte die Gelegenheit, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen. Wird er innerhalb der Probezeit nicht rückfällig und entzieht sich nicht der Bewährungshilfe, wird die Strafe endgültig erlassen, d. h. nicht vollstreckt.
Die bedingte Strafe ist aus juristischer Sicht nicht, wie vielfach geglaubt oder in den Medien dargestellt, eine Strafart neben bzw. statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe («Bewährungsstrafe», «bedingte Strafe»), sondern es wird lediglich die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der eigentliche Strafausspruch besteht trotzdem. Spricht ein Gericht keine bedingte Strafe aus, so wird dies als unbedingte Strafe bezeichnet.
Die bedingte Strafe ist in den Artikeln 42 bis 46 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt.
Vergleichbare Rechtsinstrumente existieren in Österreich in Form der bedingten Strafnachsicht und in Deutschland mit der Strafaussetzung zur Bewährung.