Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss (WA) ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Gremium, in dem Arbeitnehmervertreter zusammen mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten und unterrichtet werden.
Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) soll der Betriebsrat (BR) über wirtschaftliche Angelegenheiten regelmäßig informiert werden. Festgelegt ist dies im Abschnitt „Wirtschaftliche Angelegenheiten“ (§ 106 bis § 110 BetrVG). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass wirtschaftliche Zusammenhänge ab einer gewissen Firmengröße derart komplex sind, dass dem BR durch ein zusätzliches Gremium Hilfestellung geleistet werden muss. Daneben geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Unternehmer ab einer gewissen Firmengrösse soweit von seinen Mitarbeitern entfernt ist, dass er ein Organ benötigt, das ihn aktiv aus dem Kreis der Mitarbeiter berät und auf diese Weise unverfälschte Informationen aus der Belegschaft erhält und der Unternehmer zum Wohle des Unternehmens verwerten kann. Entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 106 Abs. 1 BetrVG) soll ein Betriebsrat eines Unternehmens mit mehr als einhundert ständig Beschäftigten einen WA einrichten. Der WA berichtet dann an den Betriebsrat (BR). Eine Verschwiegenheitspflicht zwischen WA- und BR-Mitgliedern besteht nicht.
Die Mitgliederzahl eines Wirtschaftsausschusses nach BetrVG liegt zwischen drei und höchstens sieben Mitgliedern, mindestens ein Betriebsratsmitglied muss vertreten sein. Mit der Mehrheit seiner Stimmen kann der Betriebsrat bestimmen, dass ein anderer Ausschuss des Betriebsrats die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übernimmt (§ 107 Abs. 3 BetrVG). Dieser Ausschuss darf maximal so groß sein, wie der Betriebsausschuss und muss aus Betriebsratsmitgliedern bestehen. Zusätzlich darf der Betriebsrat ebenso viele weitere Mitglieder aus der Mitarbeiterschaft in den Ausschuss berufen.
In den Wirtschaftsausschuss sollen möglichst Personen berufen werden, die die fachliche und persönliche Eignung dazu besitzen.
Besteht ein Gesamtbetriebsrat (GBR), so obliegt diesem die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses.
Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung (MAV) ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG.EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des WA auch Mitglieder der MAV sein.