Zivilverfahrensrecht (Österreich)

Unter Zivilverfahren, auch zivilgerichtliches Verfahren genannt, versteht man in Österreich die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen und Rechten oder Rechtsverhältnissen.

Zivilverfahren
 Erkenntnisverfahren
 Zivilprozess
(streitiges Verfahren)
Außerstreitverfahren
(Verfahren außer Streitsachen)
Vollstreckungsverfahren
 Exekutionsverfahren
Insolvenzverfahren

Die Geltendmachung muss, außer in Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe), vor einem ordentlichen Gericht erfolgen. Dieses Gericht prüft in erster Linie, ob der Kläger gegen den Beklagten den behaupteten privatrechtlichen Anspruch hat (Erkenntnisverfahren = Zivilprozess im engeren Sinn, Außerstreitverfahren). Das Ergebnis dieser Prüfung ergeht in der Regel in Form eines Urteils, welches den behaupteten Anspruch gegen den Prozessgegner bestätigt oder verwirft. Kommt ein Schuldner einer gerichtlich festgestellten oder notariell beglaubigten Verpflichtung freiwillig nicht nach, kann diese im Zwangsvollstreckungsverfahren zur faktischen durchgesetzt werden (Exekution). Ist der Schuldner auf Grund mangelnden Vermögens überhaupt nicht mehr fähig seine Verpflichtungen zu erfüllen, das heißt insolvent, wird ein Insolvenzverfahren zur Verteilung des noch vorhandenen Vermögens eingeleitet.

Das Zivilverfahren (Judikative) ist vom Verwaltungsverfahren (Exekutive) zu unterscheiden. Zur Abgrenzung werden die Interessentheorie, Subordinationstheorie, Subjektstheorie herangezogen.

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