Abhilfe

Abhilfe (veraltet: Remedur) schafft eine natürliche oder juristische Person, wenn sie sich von Belastungen, Mängeln oder Nachteilen befreit oder befreien lässt. Das Wort Abhilfe ist auf das im Jahre 1786 erstmals in Köln aufgetauchte „abhülf“ mit der gleichen Bedeutung zurückzuführen. Der Rechtsbegriff der Abhilfe kommt in verschiedenen Rechtsgebieten vor. Eine Abhilfe ist dort durch Selbsthilfe des Betroffenen, durch dessen Vertragspartner oder durch Dritte möglich.

  1. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 2