Actio communi dividundo
Die actio communi dividundo war im altzivilen römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum und deren Abrechnung. Verfahrensbeteiligte waren Eigentümer von Sachen im Innenverhältnis der Gemeinschaft, damit untereinander.
Miteigentum nach Bruchteilen (lateinisch communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo.
Der Prätor ließ die neuen Eigentumsverhältnisse durch Gestaltungsurteil (adiudicatio) begründen. Die adiudicatio war Bestandteil (pars formulae) der darauf ausgerichteten Klageformel. Sachen, die ohne Wertverlust geteilt werden konnten, wurden real geteilt. War Realteilung nicht möglich, erhielt einer die Sache zugewiesen und verpflichtete sich zur Ausgleichszahlung in Geld. Alternativ wurde die Sache veräußert und der Erlös entsprechend der Quote geteilt (Zivilteilung).
Bedeutung erlangte die actio communi dividundo im Zusammenhang mit der Auflösung von Gesellschaftsvermögen und bei der Abrechnung vermischter Sachen. Die Partner (socii) erhielten ihre eingebrachten Sachen zurück (Rechtsfolge). Schuldrechtlicher Anspruchsausgleich hingegen erfolgte über die actio pro socio.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 56.
- ↑ Gaius, Institutiones 4,42.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 142, 256, 275.