Ad-hoc-Publizität

Die Ad-hoc-Publizität ist eine Publizität, bei welcher die Emittenten von Finanzinstrumenten bestimmte Publizitätspflichten zu erfüllen haben. Der Wortbildung liegt die Lateinische Phrase Ad hoc (deutsch „zu diesem Zweck“, „aus dem Augenblick heraus“) zugrunde. Die aus diesen Pflichten resultierenden Mitteilungen werden als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung oder oft auch als Pflichtmitteilung bezeichnet. Bis zum 3. Juli 2016 war die Ad-hoc-Publizität im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Seitdem ist sie in allen EU-Mitgliedstaaten im Wesentlichen einheitlich in der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) geregelt. Hierbei handelt es sich um eine europäische Verordnung, die der Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulationen auf dem Kapitalmarkt dient.

Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität fordert Unternehmen dazu auf, Insiderinformationen so schnell wie möglich zu veröffentlichen, damit sie die Teilnehmer des Kapitalmarkts zur Kenntnis nehmen können. Hierdurch soll dem Insiderhandel vorgebeugt werden. Eng verwandt mit der Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen ist die Meldepflicht für Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MMVO.

  1. Ursula Hermann: Knaurs etymologisches Lexikon. 1983, S. 21.