Artikel 12a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 12a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) normiert die Dienstverpflichtungen und gehört zum ersten Abschnitt Grundrechte.
Der Artikel 12a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) normiert die Dienstverpflichtungen und gehört zum ersten Abschnitt Grundrechte.