Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft (auch Schadlosbürgschaft genannt) ist ein Sonderfall der Bürgschaft nach § 765 BGB. Sie dient im Kreditgeschäft der Ergänzung von Sicherheiten. Rechtlich handelt es sich um eine akzessorische Personalsicherheit.

In Abgrenzung zur allgemeinen Bürgschaft liegt die Besonderheit der Ausfallbürgschaft darin, dass der Bürge erst dann einzutreten hat, wenn der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nur teilweise oder auch gar nicht erfolgreich war. Voraussetzung ist deshalb, dass feststeht, dass der Hauptschuldner als zahlende Person ausfällt und versucht wurde, andere Sicherheiten, die ihm für die Hauptschuld bestellt wurden, zu verwerten. Der Nachweis darüber gehört zur Klagbegründung.

Zur Verdeutlichung: In der Praxis reicht die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft(en), Maschinen und Mobilien des Schuldners häufig nicht aus, um die zugrunde liegende Hauptforderung aus dem Verwertungserlös zu decken. Damit bleiben Kreditrestbeträge offen, für die der Ausfallbürge (für viele Betriebszwecke häufig eine Bürgschaftsbank) in einem zweiten Haftungsschritt einzutreten hat. Der Ausfallbürge kommt im Anschluss an die Zwangsvollstreckung nämlich für den dann noch offenen und nachgewiesenen Differenzbetrag auf. Der Ausfall ist somit ein anspruchsbegründender Tatbestand.

Die Ausfallbürgschaft ist im BGB nicht geregelt, aber anerkannt und durch die Rechtsprechung des BGH bestätigt.

  1. Ulrich Pape: Kreditfinanzierung. In: Grundlagen der Finanzierung und Investition: Mit Fallbeispielen und Übungen. Berlin, Boston, De Gruyter Oldenbourg, 2023. S. 159–250, hier S. 164 f.
  2. So schon RG 75, 186; 145, 169.
  3. Mathias Habersack (Hrsg.): Münchner Kommentar BGB, 3. Auflage, 1999, § 765 Rdnr. 102.
  4. BGH WM 1978, 1267
  5. BGH WM 1998, 976.