Badisches Judenedikt von 1809

Das Badische Judenedikt, amtlich das 9. Konstitutionsedikt, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden.

Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staats als Mitglied des Rheinbunds; sie sind ebenfalls Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der nun innerhalb staatlicher Grenzen ermöglichten jüdischen Selbstverwaltung und einer im Vergleich zu früheren Verfassungen verstärkten religiösen Toleranz.

Trotz aller modern anmutenden Charakteristika handelt es sich um ein für die deutschen Länder in dieser Zeit typisches „Erziehungsgesetz“, machte es doch die schrittweise Gewährung weitergehender Rechte vom Nachweis der Assimilation der Juden an die nichtjüdische Gesellschaft abhängig. Trotz dieser Zielsetzung stieß das Gesetz auf großen Widerstand.

  1. Badisches gesetz- und verordnungs-blatt 1809. In: HathiTrust. S. 29–44, abgerufen am 19. Januar 2026.
  2. Inhalte: Wolfgang Herterich; Gestaltung und Inhalte: Jeanette Reusch-Mlynárik, Niketan Pandit: …es geschah am hellichten Tag – Deportation in das Lager Gurs. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, abgerufen am 19. Januar 2026.
  3. Meinrad Schaab, Hansmartin Schwarzmaier (Hrsg.) u. a.: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. Band 3: Vom Ende des alten Reiches bis zum Ende der Monarchien. Hrsg. im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Klett-Cotta, Stuttgart 1992, ISBN 3-608-91467-6 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).