Beleihungsgrenze
Unter Beleihungsgrenze (auch Beleihungssatz) versteht man im Bankwesen einen bestimmten Prozentsatz des Beleihungswerts von Kreditsicherheiten, bis zu dem Kreditinstitute maximal Kredit gewähren dürfen. Im Regelfall limitiert also nicht der Beleihungswert die Kredithöhe, sondern die niedrigere Beleihungsgrenze.
Kreditsicherheiten dienen dazu, bei notleidenden Krediten im Verwertungsfall einen Verwertungserlös zu erbringen, der ausreicht, um die offene Kreditforderung der Bank abzudecken. Aus diesem Grund ist bei der Hereinnahme einer Kreditsicherheit im Rahmen der Sicherheitenbewertung deren Wert zu ermitteln. Dieser Wert heißt Beleihungswert und ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 Nr. 74 Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) der Wert einer Immobilie, „der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird.“ Es handelt sich um einen bankintern aufgrund vorliegender, objektiver Informationen ermittelten Wert, der bei der Verwertung der Immobilie ohne Zeitdruck erzielt werden kann und zur Deckung eines notleidenden Kredits ausreicht. Die CRR befassen sich intensiv mit grundpfandrechtlich gesicherten Immobilienfinanzierungen, doch können die Grundaussagen hierüber auch auf andere Kreditsicherheiten analog angewandt werden. Die Ermittlung des Beleihungswerts dient ausschließlich der Frage, ob der – bei der Hereinnahme noch ungewisse – Erlös einer bestimmten Kreditsicherheit ausreicht, um im Verwertungsfall die offenen Kreditforderungen abzudecken.