Brandstiftung (Deutschland)

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert. Sie sollen Leib, Leben und Eigentum vor den Risiken schützen, die von Bränden ausgehen.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestände mit höherer Strafandrohung versehen, wenn sie sich gegen bestimmte Objekte richten, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden sind oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgen. Dass die Brandstiftung neben der Sachbeschädigung§ 303 ff. StGB), der Körperverletzung§ 223 ff. StGB) und der Tötung§ 211 ff. StGB) gesondert unter Strafe steht, erklärt sich daraus, dass das Tatmittel Feuer ein besonders großes, nur schwer zu kontrollierendes Gefährdungspotential besitzt, das die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden.

Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die an eine vorsätzliche Brandlegung anknüpfen, bedrohen die Tat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Daher handelt es sich bei diesen gemäß § 12 Abs. 1 StGB um Verbrechen. Um in Fällen mit geringem Gefährdungspotential unverhältnismäßige Strafen zu vermeiden, sprechen sich viele Stimmen für eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte aus. Die meisten Brandstiftungsdelikte zählen zu den Taten, deren gemeinschaftliche Planung als Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) geahndet werden kann.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2024 in Deutschland 17.702 Fälle der Brandstiftungsdelikte angezeigt. Hierunter befanden sich 2.166 Versuche. Knapp die Hälfte der gemeldeten Fälle wurde aufgeklärt.