Cessio bonorum

Die cessio bonorum (extra ius) (dt.: „Abtretung von Hab und Gut“) war Bestandteil eines julianischen Vollstreckungsgesetzes, das dem Schuldnerschutz diente. Das Rechtsinstitut regelte, zur Abwendung der ihm sonst drohenden Personalexekution, die Vermögensübertragung des zahlungsunfähigen Schuldners an seine(n) Gläubiger. Adressat der Bestimmung war der rechtsprechende Prätor. Sie galt zunächst nur im stadtrömischen Jurisdiktionsbereich. Der Zusatz extra ius weist auf eine Prozesserleichterung hin und grenzt zum Verfahren in iure cessio ab. Eingerichtet wurde die „Güterabtretung“ möglicherweise bereits von Caesar, wohl aber eher von Augustus im Jahr 17.

Die im schottischen Recht noch heute gültige cessio bonorum wurde in Europa ab dem Mittelalter rezipiert. Mit der zur Anfangszeit des Deutschen Reichs begründeten – und 1994 durch Ablösung aufgehobenenKonkursordnung wurde die Güterabtretung dieses Zuschnitts in Deutschland endgültig aufgegeben, soweit sie außerhalb des Wirkungsbereichs des preußischen Allgemeinen Landrechts überhaupt noch galt.

  1. Gaius, Institutionen III 78.; Codex Theodosianus IV 20.
  2. Ulpian, Digesten 4.8.17.pr.
  3. Codex Iustinianus 7.71,4 pr. (Diokletian wird so wiedergegeben, dass er von einer lex Iulia de bonis cedendis spricht, folgend der klassischen Tradition auch bei einzelnen Gesetzesbestimmungen von lex zu sprechen.)
  4. Auf Caesar zurückgeführt, Theodor Mommsen: Römische Geschichte Band III (1932). S. 536.; Augustus präferiert Moriz Wlassak in Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (siehe Literatur).
  5. William Smith: A Dictionary of Greek and Roman Antiquities, John Murray, London, 1875.