Chulʿ

Chulʿ (arabisch خلع, DMG ḫulʿ) bezeichnet im islamischen Recht den Selbstloskauf der Frau aus der Ehe durch Rückerstattung der Brautgabe oder eines Teils davon. Der Chulʿ ist von der Talāq-Verstoßung, die allein dem Mann zusteht, zu unterscheiden. Anders als der Talāq ist der Chulʿ üblicherweise kein einseitiges Rechtsgeschäft (īqāʿ), das allein durch eine Willenserklärung der Ehefrau Rechtswirkung erlangt, sondern ein Vertrag, weil er nur wirksam wird, wenn der Ehemann ihm zustimmt. Allerdings ist in Ägypten und einigen anderen arabischen Ländern nach Gesetzesreformen ein Chulʿ auch gegen den Willen des Mannes möglich.

Etymologisch leitet sich der Begriff vom arabischen Verb ḫalaʿa ab, welches das Ablegen oder Ausziehen eines Kleidungsstücks beschreibt, in diesem Fall aber die Aufgabe der Autorität über eine Ehefrau meint. Der Begriff wird allerdings auch als Anspielung auf die koranische Metapher von Sure 2:187 interpretiert, in der Mann und Frau als Kleider beschrieben werden, die sich gegenseitig bedecken. Vor diesem Hintergrund bringt der Begriff die Abneigung der Frau gegenüber der Nähe ihres Mannes zum Ausdruck.

  1. 1 2 Ziba Mir-Hosseini: Marriage on Trial. A Study of Islamic Family Law. Iran and Morocco Compared. I.B. Tauris, London/New York 1993. S. 38f.