Talāq
Talāq (arabisch طلاق, DMG ṭalāq ‚Verstoßung‘) ist im islamischen Recht die einseitige Beendigung der Ehe durch den Mann. Sie stellt neben dem Chulʿ, dem Selbstloskauf der Frau aus der Ehe, eine der beiden Formen der Scheidung im klassischen islamischen Recht dar und ist die häufigste Methode, mit der Ehen in der islamischen Welt aufgelöst werden. Die koranischen Regeln für den Talāq werden in Sure 2:228–237 sowie am Anfang von Sure 65, die nach dem Talāq benannt ist, behandelt. Diese Regeln wurden im islamischen Recht unter Zugrundelegung von Hadithen weiter spezifiziert und ausgebaut.
Der Talāq ist nach islamischem Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft (īqāʿ), das allein durch Willenserklärung des Ehemanns Rechtswirkung erlangt. Die Willenserklärung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf nach einhelliger Meinung auch keiner Begründung. Auch eine gerichtliche oder behördliche Beteiligung ist nicht erforderlich. Es handelt sich also gewissermaßen um eine „Privatscheidung“. Die Tatsache, dass nach der islamischen Rechtsordnung nur der Ehemann ein solch weitreichendes Recht genießt, wird von klassischen und modernen islamischen Gelehrten mit seiner angeblich im Vergleich zu Frauen größeren Abgeklärtheit und geringeren Abhängigkeit von Emotionen begründet. Zudem wird darauf verwiesen, dass er im Falle des Talāq selbst schwere finanzielle Nachteile erleidet, weil er dann seiner Ehefrau den gestundeten Teil der Brautgabe ausbezahlen muss.
Allerdings wurde die formlose und einseitig Talāq-Scheidung in vielen islamischen Ländern im 20. Jahrhundert durch staatliche Verordnungen und Gesetze eingeschränkt bzw. abgeschafft. In einigen Ländern wurde eine behördliche oder gerichtliche Registrierungspflicht eingeführt, die eine Inkenntnissetzung der Ehefrau einschließt, in anderen Ländern wie der Türkei, Tunesien und Algerien wurde der Talāq sogar vollständig abgeschafft und durch ein egalitäres Scheidungsrecht ersetzt.
- ↑ El Alami und Doreen Hinchcliffe: Islamic marriage and divorce laws of the Arab world. 1996, S. 22.
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- ↑ Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder. 2020, S. 98.
- ↑ Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2008, S. 91f.
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- ↑ Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2008, S. 216f.