Dienstbehörde
Dienstbehörde eines deutschen Beamten ist die Behörde eines Dienstherrn, in der der Beamte ein Amt wahrnimmt (analog zu § 3 Satz 1 BBG). In der Rechtspraxis gilt diese Definition entsprechend für Beamte auf Widerruf, auch wenn diese noch kein beamtenrechtliches Amt verliehen bekommen haben.
Die Dienstbehörde ist grundsätzlich für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig. Für Beamte auf Widerruf können die jeweiligen Verordnungen über die Vorbereitungsdienste Festlegungen zur Dienstbehörde treffen.
- ↑ Maximilian Baßlsperger: Oberste Dienstbehörde: Eine gesetzgeberische Ungenauigkeit. In: Blog: Beamtenrecht. rehm Verlag, 19. Januar 2015, abgerufen am 1. Februar 2021.
- ↑ z. B. § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes; § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes; § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.