Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation


Richtlinie 2002/58/EG

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
Kurztitel: Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
E-Privacy-Richtlinie, manchmal auch ePrivacy-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 16 und Art. 114; früher Artikel 95 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 31. Juli 2002
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2009/136/EG
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Dezember 2009
In nationales Recht
umzusetzen bis:
30. Oktober 2003
Änderung: 25. Mai 2011
Umgesetzt durch: Deutschland
Digitale-Dienste-Gesetz
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Österreich
Telekommunikationsgesetz 2021
Fundstelle: ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37–47
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2002/58/EG oder Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (auch: ePrivacy-Richtlinie oder umgangssprachlich Cookie-Richtlinie) regelt seit 2002 verbindliche Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation. Seit ihrer Novelle 2009 schränkt die Richtlinie die Verwendung von „Informationen, die im Endgerät eines Teilnehmers gespeichert werden“ (Cookies) ein.

Die ePrivacy-Richtlinie ist nicht zu verwechseln mit der geplanten Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung). Sie sollte gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung die Richtlinie 95/46/EG und die ePrivacy-Richtlinie ablösen. Im November 2025 zog die Europäische Kommission den Vorschlag für die ePrivacy-Verordnung zurück.

Infolge der Aufhebung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten durch den Europäischen Gerichtshof am 8. April 2014 ist die Richtlinie 2002/58/EG für die Frage bedeutsam, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zukünftig zulässig sein kann. Nach Art. 15 Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus bestimmten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden.

  1. Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telemediengesetzes. (PDF; 192 kB) Referentenentwurf. In: bmwi.de. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 12. Januar 2021, S. 1, abgerufen am 15. Januar 2021: „Das gilt auch für die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), soweit diese nicht die Bestimmungen der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation in der durch die Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung) in deutsches Recht umsetzen.“
  2. GDD-Praxishilfe ePrivacy I. (PDF) In: gdd.de. Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, August 2018, abgerufen am 9. Dezember 2020.
  3. ePrivacy-Verordnung: Das Ende einer langen Reise. Abgerufen am 23. Februar 2026.
  4. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 – C-293/12
  5. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rs. C‑623/17 Privacy International gegen Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Secretary of State for the Home Department, Government Communications Headquarters, Security Service, Secret Intelligence Service.
  6. Axel Anderl, Nino Tlapak, Alona Klammer: EuGH: Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung. 6. Oktober 2020.