Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Abkürzung: AGH-MAE), meist auch Ein-Euro-Job genannt, ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme in Deutschland. Mit einer Arbeitsgelegenheit (AGH) wird allgemein ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen soll, bezeichnet. Arbeitsgelegenheiten in diesem Sinne sind zusätzliche Beschäftigungen, die abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt und mit Hilfe von öffentlichem Geld angeboten werden.

Sie bietet Empfängern von Leistungen nach dem SGB II - Zweites Sozialgesetzbuch eine Beschäftigung, die sie zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit nutzen können (§ 16d SGB II). Derartige Tätigkeiten (Zusatzjobs) dürfen bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängen.

Ziel der Zusatzjobs ist, Langzeitarbeitslose an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Ob dieses Ziel erreichbar ist, ist umstritten. Sogenannte MAE-Kräfte gelten nicht als arbeitslos im Sinne des SGB III und werden somit nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen. Zusatzjobs fließen seit 2007 nicht mehr in die Statistik der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter ein, an der sich die Erhöhung der Renten orientiert. Sie wirken sich somit nicht mehr bremsend auf die Rentenerhöhungen aus.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld II wird eine Mehraufwandsentschädigung (MAE) gezahlt. Sie soll dem Alg-II-Empfänger die durch Ausübung des Zusatzjobs zusätzlich entstehenden Aufwendungen ersetzen, weil sie in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. Der Mehraufwand wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe) mit mindestens 1,00 Euro pro Stunde entschädigt. Durch einen solchen Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, selbst dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. Die Entschädigung stellt daher kein Arbeitsentgelt dar.

Neben dem Zweiten sieht das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch freiwillige Zuverdienstmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe vor, die als Ein-Euro-Job ausgestaltet sein können. Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung in § 5a AsylblG.

  1. Joachim Jahnke: Zur Interpretation der Arbeitslosenstatistik., 2. August 2006.
  2. Änderung des § 68 Abs. 2 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742, 2743)
  3. Albrecht Brühl: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG – Reformgesetz (Teil 1) (Memento vom 9. Oktober 2006 im Internet Archive), Info also. 2/97 Seite 64), (Teil 2) (Memento vom 9. Oktober 2006 im Internet Archive), Info also. 3/97 Seite 117: „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski a. a. 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine „Arbeitsprämie“ oder gar einen „Arbeitslohn“ […] dar.“
  4. Ernst Lohoff und Martin Massip: Hilfe zur Zwangsarbeit – Aus den Annalen der bundesdeutschen Sozialverwaltung. (Memento vom 7. Mai 2008 im Internet Archive), kritischer Beitrag zu § 19 BSHG.
  5. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2006, 5 AZB 36/06 (Memento des Originals vom 23. Oktober 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Randnummer 23; Arbeitsgericht Weiden in der Oberpfalz, Az.: 2 Ca 480/05, Urteil vom 29. September 2005.
  6. Der Zuverdienst in all seinen Facetten: Was ist der Zuverdienst?/Rechtliche Grundlagen (Memento des Originals vom 12. Oktober 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. BAG Inklusionsfirmen e. V., abgerufen am 12. Oktober 2017
  7. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII Ergänzung der Empfehlungen zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben vom 18. März 2009