Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 20 EStG.

Neben natürlichen Personen können auch bestimmte Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften, welche ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen können). Diese Einkünfte sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetz zu berechnen. Allerdings ist für Steuerbefreiungen (z. B. Schachteldividenden) und für den Steuertarif ausschließlich das Körperschaftsteuergesetz (Deutschland) anzuwenden; die folgenden Ausführungen zum gesonderten Steuertarif sind daher bei Körperschaften nicht anwendbar.