Erbfolge (römisches Recht)

Erbfolge bedeutete im römischen Recht Universalsukzession. Eine solche besteht in der Form der Gesamtnachfolge einer oder mehrerer Personen als Erben in den Inbegriff der Rechte eines Erblassers. Die Rechte mussten über den Tod des Verstorbenen hinaus bestehen und durften keinen vermögensrechtlichen Erwerbstatbeständen, wie etwa Vinikationslegaten – Vermächtnissen über Einzelgegenstände – unterliegen. Bei Erbenmehrheit wurde der Güterbestand nicht aufgeteilt, das heißt auf Köpfe verteilt, sondern er wurde in rechnerischen Bruchteilen am gesamten Erbschaftsvermögen übertragen.

Seinem Ursprung nach unterlag die Erbfolge allein den bürgerrechtlichen Grundsätzen des ius civile. Missstände und unbillige Härten führten dazu, dass die engen Rechtsgepflogenheiten durch die Einführung prätorischen Honorarrechts (ius honorarium) korrigiert werden mussten.