Föderalismus
Unter Föderalismus (von lateinisch foedus ‚Bund‘, ‚Bündnis‘) wird heute vorwiegend ein Organisationsprinzip verstanden, bei dem die einzelnen Glieder (Gliedstaaten) über eine begrenzte Eigenständigkeit und Staatlichkeit verfügen, aber zu einer übergreifenden Gesamtheit (Gesamtstaat) zusammengeschlossen sind. Oftmals wird der Begriff undifferenziert benutzt und sowohl auf Föderationen im engeren Sinne als auch auf Konföderationen angewandt.
Als föderalistischer Staat, in der Literatur zuweilen auch Föderalstaat genannt, wird demzufolge ein Staat mit einer föderalen Verfassung bezeichnet. Er ist nach dem föderativen Prinzip (oder Bundesstaatsprinzip) aufgebaut und besteht somit aus Teilstaaten, die bestimmte (beschränkte) staatsrechtliche Kompetenzen ausüben, welche nicht vom Bund als Gesamtstaat abgeleitet sind. Neben dem Gesamtstaat besitzen daher auch die Gliedstaaten eines Bundesstaates in staatsrechtlicher Hinsicht eine eigene, originäre Hoheitsgewalt über die Bevölkerung in ihrem Territorium.
Teilweise wird den Gliedern des Bundes ein Austrittsrecht eingeräumt, wobei das geschriebene Verfassungsrecht aber nicht notwendigerweise mit der Verfassungswirklichkeit übereinstimmen muss. Die „Prinzipienerklärung“ der UNO-Generalversammlung vom 24. Oktober 1970 schließt ein Recht auf Sezession im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts der Völker weitgehend aus.
- ↑ Vgl. aber auch Überlegungen – vor allem auf Grund der Arbeiten von Hans Kelsen (Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 199 f.; Die Bundesexekution. In: Zaccaria Giacometti, Dietrich Schindler (Hrsg.): Festgabe für Fritz Fleiner, 1927, DNB 573318328, S. 127 ff., hier S. 130 ff.) und Hans Nawiasky (Allgemeine Staatslehre, Dritter Teil: Staatsrechtslehre, Einsiedeln [u. a.] 1956, S. 159 ff.) – über eine dreigliedrige Bundesstaatskonstruktion, d. h. die Zerlegung des Bundesstaates in die drei Kategorien Gesamtstaat, Zentralstaat und Gliedstaaten, wonach der Zentralstaat und die Gliedstaaten einander gleichgeordnet und beide dem Gesamtstaat untergeordnet sind. Meist wird dann von drei staatlichen Gebilden und Rechtssubjekten ausgegangen. Dagegen verneint die sog. Zweigliedrigkeitslehre einen zusätzlichen Zentral-‚Staat‘ und nimmt stattdessen den Bund als „Oberstaat“ an, der den Gliedstaaten prinzipiell übergeordnet ist; lediglich in den Bereichen, die die Bundesverfassung nicht geregelt hat, besteht Gleichordnung.
- ↑ Christoph Gröpl: Staatsrecht I. 3. Auflage, C.H. Beck, München 2011, Rn. 601.
- ↑ Resolution 2625, Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen (PDF; 55,8 kB), abgerufen am 25. August 2019.