Fahren ohne Führerschein
Das Fahren ohne Führerschein mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen, u. a. Kraftfahrzeugen, ist in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Verwarnt wird der Fahrzeugführer für das Nichtmitführen der Führerschein-Urkunde im Original; hierfür ist bundesweit ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 € vorgesehen.
Der Führerschein ist die amtliche Urkunde zum Beweis, dass der Inhaber die für das von ihm geführte Kraftfahrzeug nötige und gültige Fahrerlaubnis hat und es daher im öffentlichen Straßenverkehr führen darf. Das Dokument, das ihm für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse ausgestellt wurde, ist während der Fahrt ständig mitzuführen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV) und bei Kontrollen der Vollzugsorgane auf Verlangen auszuhändigen. Die Verweigerung der Aushändigung ist ebenso ordnungswidrig und kann zur Verwarnung führen. Beim Nichtmitführen kann die entsprechende Behörde vor Ort auch eine Kontrollaufforderung ausstellen und aushändigen.
- ↑ § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- ↑ Kraftfahrtbundesamt - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten, TBNR 204100 (Stand: 9. November 2021), unveränderter Regelsatz in der 14.Auflage, Stand 1. November 2017 PDF, 3,5 MB, S. 212, aber Umschreibung des Tatbestands als „Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit“
- ↑ Kraftfahrtbundesamt - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, TBNR 204106 (Stand: 9. November 2021)