Freiwillige Beiträge
Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Zahlung freiwilliger Beiträge für einen Zeitraum ist bis zum März des Folgejahres möglich (§ 197 Absatz 2 SGB VI), in speziellen Fällen (z. B. für nicht anrechenbare Zeiten der Ausbildung) auch deutlich länger.
Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, mussten bis 2010 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Absatz 1 SGB VI von fünf Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllt haben. Seit 2010 gibt es diese Voraussetzungen für Beitragszeiten ab 2010 nicht mehr. Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Mit Wirkung für die Zukunft kann allerdings eine Teilrente beantragt werden. Die höchstmögliche Teilrente beläuft sich auf 99,99 % der Vollrente (Bay. LSG, Urt. v. 14.9.2021 – L 6 R 199/19). Nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.
2025 beträgt der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung 103,42 € pro Monat und der Höchstbeitrag 1.497,30 € pro Monat.
- ↑ Versicherungsfreiheit richtet sich nach § 5 SGB VI. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter und Soldaten (Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit).
- ↑ Von der Versicherung befreit zu sein, bedeutet, dass jemand dem Grunde nach versicherungspflichtig ist, sich aber auf Antrag befreien lassen hat.
- ↑ Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre (60 Kalendermonate). Auf diese Zeit werden Pflichtbeitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.