Uniformträgerbereich
Die drei Uniformträgerbereiche in der deutschen Bundeswehr sind:
- Heeresuniformträger,
- Luftwaffenuniformträger,
- Marineuniformträger.
Jeder Soldat ist einem dieser Uniformträgerbereiche zugeordnet und trägt somit die Bundeswehr-Uniform der entsprechenden Teilstreitkraft, und zwar auch, wenn er dieser nicht (mehr) unmittelbar angehört. Als Grundsatz gilt aber, dass Soldaten des Heeres Heeresuniformträger, Soldaten der Luftwaffe Luftwaffenuniformträger und solche der Marine Marineuniformträger sind.
Relevant wird die Unterscheidung vor allem bei Soldaten in den teilstreitkraftübergreifenden militärischen Organisationsbereichen Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr und der Streitkräftebasis, sowie in der Teilstreitkraft Cyber- und Informationsraum, da diese keine eigene Uniform besitzen. Sie werden daher, je nach Dienstposten, einem Uniformträgerbereich zugeordnet. In allen Laufbahngruppen und Laufbahnen der Bundeswehr gibt es Heeres-, Luftwaffen- und Marineuniformträger.
Die Uniform der Soldaten, ihre Dienstgrade, Dienstgradabzeichen und sonstige Abzeichen können aber je nach Uniformträgerbereich variieren. Auch wenn Soldaten eines militärischen Organisationsbereichs unterschiedlichen Uniformträgerbereichen angehören, können sie einheitliche Uniformteile nutzen. So tragen alle Uniformträger des militärischen Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum (CIR) das marineblaue Barett mit dem „Abzeichen CIR“.
Die Dienstposten für Protokollsoldaten des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung sind einem Uniformträgerbereich zugeordnet. Die Protokollsoldaten sind aber mit dem Dienstanzug aller drei Uniformträgerbereiche ausgestattet, um im protokollarischen Dienst flexibel eingesetzt werden zu können.
- ↑ Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 – Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. (PDF) In: reservisten.bundeswehr.de. Zentrum Innere Führung, 10. Oktober 2018, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 14. Januar 2019; abgerufen am 10. September 2019 (1. Änderung, Nr. 543 (S. 165)). Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.