Ius strictum
Ius strictum ist strenges Recht, das ohne Rücksicht auf die konkreten Gegebenheiten eines Einzelfalles zu nehmen, unverändert und bindend anzuwenden ist. Es bildet den Gegensatz zur aequitas, aus der sich das ius aequum entwickelt hat. Letzteres versucht unangemessene Härten, die das ius strictum mit sich bringen kann abzufedern, indem es den Einzelfall nach den Grundsätzen der Billigkeit und nach Ermessen beurteilt.
Striktes Recht ist typisch für unentwickelte Rechtsordnungen, denn der unerfahrene Gesetzgeber ist häufig der Auffassung, dass er die ins Auge gefassten Rechtsverhältnisse abschließend regeln kann. Durch die Komplikationen, die die Lebenswirklichkeit in der Rechtspraxis mit sich bringt, ist dieser Gesetzgeber dann in Reaktion darauf häufig angehalten, entweder neue Tatbestände zu schaffen, oder zur Vermeidung von Unbilligkeiten, die Tatbestände zu abstrahieren. Aus den gebildeten abstrakten Obersätzen heraus, werden dann die Gestaltungsmöglichkeiten für eine Rechtssituation erst hergeleitet. Dem ius gentium verhalf die „Aufweichung“ des Strengrechts ab der römischen Kaiserzeit zum Durchbruch.
Für das antike römische Zivilrecht war allein das gesprochene Wort ausschlaggebend, ebenso der gesetzliche Wortlaut bei Regelungen. Die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit hing davon ab, dass gesetzliche Vorgaben wortlautgerecht erfüllt werden. Ein abweichendes Handeln war bei Geschäften wie der Manzipation schlicht nicht denkbar; auch Selbstverpfändungen und bestimmte Verfügungsgeschäfte unterlagen der Strenge. Diese Grundsätze spiegelten sich auch im Prozess, denn die Strenge des materiellen Zivilrechts fand sich in den Klageformeln wieder.
Strenges Recht ist außerdem gegen ius cogens abzugrenzen. Ius cogens ist zwingendes Recht, das nicht dispositiv ist. Es bezeichnet den bestehenden Typenzwang (Verwendung bestimmter Rechtsformen), der der Privatautonomie Schranken setzt und selbst gegen den erklärten Parteiwillen wirkt, also unabdingbar ist. Im Gegensatz hierzu ist das ius dispositivum nachgiebiges Recht. Konkrete Parteienentscheidungen können entgegenstehende Vorschriften verdrängen.
Das Vertragsrecht des BGB ist in der Regel dispositiv, das formelle Recht hingegen nicht.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 26.
- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
- ↑ Vgl. insoweit Gaius III 25, 41; Digesten 29, 2, 86 pr.
- ↑ Grundsätzlich, Otto Lenel: Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung, mit dem für die Savigny-Stiftung ausgeschriebenen Preise gekrönt, Leipzig 1927, zuerst 1883. S. 279 ff.
- ↑ Gaius III 18.
- ↑ Ludwig Mitteis: Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians. 1: Grundbegriffe und Lehre von den Juristischen Personen. Leipzig 1908. S. 256 ff.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 31.