Billigkeit
Billigkeit (historische Vorläufer: altgr. ἐπιείκεια (Epikie); lat. aequitas) ist ein tragendes Grundprinzip der deutschen Rechtsordnung. Es äußert sich gemeinhin als die „Anschauung aller billig und gerecht Denkenden“. In seiner negativen Umkehrung kann das Rechtsgefühl einer „groben Unbilligkeit“ erwachsen. Im Zivilrecht geregelt, findet der Billigkeitsgrundsatz abstrakten Ausdruck im Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Gerichtsentscheidungen haben Billigkeit dringend zu berücksichtigen, denn sie sollen „recht und billig“ sein. Recht und Gesetz haben sie stets zu entsprechen, sie sollen aber auch für Einzelfallgerechtigkeit sorgen. Hierzu eröffnet der Gesetzgeber den Gerichten durch Generalklauseln und durch bestimmbare Rechtsbegriffe im Rahmen „billigen Ermessens“ den Raum, der benötigt wird, die Voraussetzungen für eine Entscheidung zu konkretisieren. Im Idealfall führt die daraus erwachsende „billige“ Rechtsanwendung zu gerechten oder angemessenen Entscheidungen und verhilft darüber hinaus dazu, Härtefälle zu vermeiden. Im Einzelfall kann es notwendig werden, von der buchstabengetreuen Auslegung eines Gesetzes abzusehen und vom engen Gesetzeswortlaut abzuweichen, damit notwendige Korrekturen vorgenommen – insbesondere unbeabsichtigte Gesetzeslücken geschlossen – werden können. Grenzen sind dem Richterrecht allerdings dort gesetzt, wo der Gewaltenteilungsgrundsatz entgegensteht, denn gesetzgeberische Befugnisse stehen allein dem Parlament zu, das allein Recht auch ändern darf.
Der umgangssprachliche Begriff Billigkeit weicht von den Grundsätzen ab, denn „billig“ steht für „preiswert“ oder „günstig“. Im weiteren Entwicklungsverlauf ist der Begriff auch mit den Nebenbedeutungen „niedrigpreisig“, „minderwertig“ oder „schlecht“ konnotiert.
- ↑ Anil-Martin Sinha, Franz Wiedmann: Die Bedeutung der Epikie bei Aristoteles für das ärztliche Handeln, in: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen, Band 22, 2003, S. 105–112.
- ↑ Matthias Armgardt und Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit. Zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Mohr Siebeck Tübingen 2021 (Inhaltsverzeichnis und Einleitung)
- ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem. In: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. §§ 1–5 und §§ 6–10.
- ↑ Das Wort billig bedeutete bis ins 19. Jahrhundert noch ‚angemessen‘. Näheres zur Begriffsgeschichte bei Karlheinz Muscheler: Recht und Billigkeit. Zum Wesen des Billigkeitsurteils. Duncker & Humblot, 2025. S. 11–19.