Jugoslawische Staatsangehörigkeit

Die jugoslawische Staatsangehörigkeit war die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu jenem 1918 bis 1992 in verschiedenen Staatsformen bestehenden Jugoslawien, einem von Südslawen dominierten Vielvölkerstaat. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit folgte dem Abstammungsprinzip (lateinisch ius sanguis).

  1. Hans-Joachim Seeler: Das Staatsangehörigkeitsrecht von Jugoslawien. Hrsg.: Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg (= Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze. Band 17). Alfred Metzler Verlag, Frankfurt/Berlin 1956, S. 15 f. und 19: „Der 1. Dezember 1918 gilt im allgemeinen als der Gründungstag des Staates Jugoslawien. Mit diesem Tage wurden die ehemaligen serbischen und montenegrinischen Staatsangehörigen sowie die Bewohner derjenigen Gebiete, die sich von Österreich-Ungarn getrennt hatten, Angehörige des jugoslawischen Staates. […] Ungarn verlor durch den Vertrag von Trianon an Jugoslawien Kroatien, Slawonien und Teile des Banat. Entsprechend den Bestimmungen des Vertrages von St. Germain erwarben alle Personen, die in diesen Gebieten Heimatrecht besaßen, die Jugoslawische Staatsangehörigkeit (Art. 61 des Vertrages von Trianon).“