Kindererziehungszeit
Die Kindererziehungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands, die als Pflichtbeitragszeit rentenbegründend und rentensteigernd wirken kann. Nach der Definition in § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, betrug die Kindererziehungszeit bis Juni 2014 nur ein Jahr (§ 249 SGB VI), seit dem 1. Juli 2014 betrug sie für diese Kinder zwei Jahre. Der sich aus der Kindererziehungszeit ergebende Rentenanspruch wird seit dem Bundestagswahlkampf 2013 auch als „Mütterrente“ bezeichnet. Es handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Rentenart. Auch Väter können berechtigt sein (näheres unter Zuordnung der Kindererziehungszeit).
Zum 1. Januar 2019 wurde die Kindererziehungszeit für diese Kinder dann von 24 auf 30 Monate angehoben (sog. „Mütterrente II“).
Ab Januar 2027 wird Mütterrente auch für jedes vor 1992 geborene Kind in Höhe von drei Jahren Kindererziehungszeit gewährt. Technisch wird die neue Regelung aber erst zum Jahresanfang 2028 umgesetzt, indem Rentnerinnen und Rentnern, die bereits 2027 Anspruch darauf haben, die Erhöhung von rund 20 Euro über einen Zuschlag rückwirkend gezahlt wird.
- ↑
- ↑ Frankfurter Rundschau.de: Mütterrente-Ausweitung beginnt eher als geplant – wer ab wann profitiert, Juli 2025
- ↑ Rheinische Post: Wie man an die neue Mütterrente III kommt
- ↑ Das sind die Kernpunkte des Rentenpakets. Tagesschau, 5. Dezember 2025, abgerufen am 8. Dezember 2025.